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Ludothek-Verein Wettingen

VereinsStatuten

 

Art.  1         Name

                  Unter dem Namen  “ LUDOTHEK-VEREIN “  besteht ein Verein im Sinn von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Wettingen

Art.  2         Zweck

            a)   Der Verein bezweckt die Förderung der geistigen, sozialen und spielerischen Entwicklung des Kindes.

            b)   Der Zweck wird erreicht durch den Verleih von kreativen Spielsachen, der in einer speziellen Benützerordnung festgelegt ist.

            c)   Der Verein kann mit Organisationen zusammenarbeiten, die sich mit ähnlichen Anliegen befassen und fördert Bestrebungen zu ihrer Koordination.

            d)   Der Verein sieht sich als Ort der Begegnung.

Art.  3         Mitgliedschaft

                  Es stehen folgende Mitgliederkategorien zur Verfügung :

a)       Mitglieder

b)       Freimitglieder

c)       Ehrenmitglieder

                  Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich für die Verwirklichung des Vereinszweckes einsetzt.

                  Durch die Entrichtung eines Jahresbeitrages wird man Mitglied.
Alle mitarbeitenden Ludinen gelten als Freimitglieder. Für besondere Verdienste kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

Art.  4         Vereinsbeitrag

                  Der Jahresbeitrag für Mitglieder wird von der Generalversammlung festgelegt.

Art  5          Haftung

                  Die Mitglieder haften nicht für Vereinsverpflichtungen über ihren Mitgliedsbeitrag hinaus.

Art.  6         Finanzierung

                  Der Verein finanziert seine Aktivitäten durch Mitgliederbeiträge, Ausleih- und Abonnements-Gebühren und Spenden.
Den Vereinsmitgliedern wird das Benützungsabonnement gratis abgegeben.

Art.  7         Organisation

                  Die Organe des Vereins sind :

a)       die Generalversammlung

b)       der Vorstand

c)       die Revisoren

 

Art.  8         Generalversammlung (GV)

            a)   Die GV der Mitglieder ist das oberste Organ.

b)       Die GV findet jährlich statt unter Bekanntgabe der Traktanden. Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage im Voraus.
Anträge an die GV müssen dem Vorstand schriftlich, bis spätestens
10 Tage vor der Versammlung, eingereicht werden.

c)       Eine ausserordentliche GV kann vom Vorstand oder von einem Fünftel der Mitglieder jederzeit verlangt werden.

d)       Die GV wählt jährlich den Vorstand und 2 Revisoren.

e)       Sie genehmigt Jahresbericht und Jahresrechnung und setzt die Mitgliederbeiträge fest.

f)         Die Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.

g)       Für Statutenänderungen, sowie für die Auflösung des Vereins ist eine
2/3 Mehrheit der an der Versammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

Art.  9         Vorstand

a)       Der Vorstand bestimmt die Abonnementsgebühren.

b)       Der Vorstand besorgt alle Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der GV vorbehalten sind. Der GV erstattet er Bericht über seine Tätigkeit.

c)       Die Präsidentin vertritt den Verein nach aussen.
Sie und die Kassierin führen je rechtsverbindliche Einzelunterschrift.

d)       Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern und konstituiert sich selbst.

e)       Er hält periodisch Sitzungen ab. Er vertritt den Verein nach aussen.

f)         Die Vorstandssitzungen sind für Mitglieder frei zugänglich.

g)       Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte, aber mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Jedes Vorstandsmitglied hat 1 Stimme. Vorstandsentscheide werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin.

h)       Der Vorstand erstellt die Benützerordnung und bringt allfällige Änderungen an.

Art.  10       Revisoren

                  Die Revisoren prüfen zu Handen der GV die Jahresrechnung, erstatten darüber Bericht und empfehlen die Abnahme, mit oder ohne Einschränkung, oder die Rückweisung. Die Revisoren sind jederzeit berechtigt, zur Prüfung der Geschäftsführung in Bücher, Belege und Kassa-Bestände Einsicht zu nehmen.

Art.  11       Liquidation

                  Der Verein kann jederzeit durch GV-Beschluss aufgelöst werden. Die GV hat allfällig vorhandenes Vereinsvermögen einer möglichst zweckentsprechenden Institution zuzuwenden.

 

 

Schlussbestimmungen

Subsidiär zu den Statuten gelten die Bestimmungen des ZGB.

 

Die Statuten wurden genehmigt von der GV am 21. März 2005

 

Die Präsidentin     :     C. Humbel

Die Aktuarin         :     S. Suter

Die Kassierin        :     E. Demierre