Ludothek-Verein Wettingen VereinsStatuten
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Art. 1 Name
Unter dem Namen “ LUDOTHEK-VEREIN “ besteht ein Verein im Sinn von Art. 60ff
ZGB mit Sitz in Wettingen
Art. 2 Zweck
a) Der
Verein bezweckt die Förderung der geistigen, sozialen und spielerischen Entwicklung des Kindes.
b) Der
Zweck wird erreicht durch den Verleih von kreativen Spielsachen, der in einer
speziellen Benützerordnung festgelegt ist.
c) Der
Verein kann mit Organisationen zusammenarbeiten, die sich mit ähnlichen
Anliegen befassen und fördert Bestrebungen zu ihrer Koordination.
d) Der
Verein sieht sich als Ort der Begegnung.
Art. 3 Mitgliedschaft
Es stehen folgende
Mitgliederkategorien zur Verfügung :
a)
Mitglieder
b)
Freimitglieder
c)
Ehrenmitglieder
Mitglied
des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich für
die Verwirklichung des Vereinszweckes einsetzt.
Durch die Entrichtung eines
Jahresbeitrages wird man Mitglied. Art. 4 Vereinsbeitrag
Der Jahresbeitrag für
Mitglieder wird von der Generalversammlung festgelegt.
Art 5 Haftung
Die Mitglieder haften nicht
für Vereinsverpflichtungen über ihren Mitgliedsbeitrag hinaus.
Art. 6 Finanzierung
Der Verein finanziert seine
Aktivitäten durch Mitgliederbeiträge, Ausleih- und Abonnements-Gebühren und
Spenden. Art. 7 Organisation
Die Organe des Vereins sind
:
a)
die
Generalversammlung
b)
der
Vorstand
c)
die
Revisoren
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Art. 8 Generalversammlung
(GV)
a) Die GV der Mitglieder ist das oberste Organ.
b)
Die GV
findet jährlich statt unter Bekanntgabe der Traktanden. Die Einladung erfolgt
mindestens 14 Tage im Voraus.
c)
Eine ausserordentliche GV kann vom Vorstand oder von einem
Fünftel der Mitglieder jederzeit verlangt werden.
d)
Die GV
wählt jährlich den Vorstand und 2 Revisoren.
e)
Sie
genehmigt Jahresbericht und Jahresrechnung und setzt die Mitgliederbeiträge
fest.
f)
Die
Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder
gefasst.
g)
Für
Statutenänderungen, sowie für die Auflösung des Vereins ist eine Art. 9 Vorstand
a)
Der
Vorstand bestimmt die Abonnementsgebühren.
b)
Der
Vorstand besorgt alle Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der GV
vorbehalten sind. Der GV erstattet er Bericht über seine Tätigkeit.
c)
Die
Präsidentin vertritt den Verein nach aussen.
d)
Der
Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern und konstituiert sich selbst.
e)
Er hält
periodisch Sitzungen ab. Er vertritt den Verein nach aussen.
f)
Die
Vorstandssitzungen sind für Mitglieder frei zugänglich.
g)
Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte, aber mindestens 3 Mitglieder
anwesend sind. Jedes Vorstandsmitglied hat 1 Stimme. Vorstandsentscheide
werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin.
h)
Der
Vorstand erstellt die Benützerordnung und bringt allfällige Änderungen an.
Art. 10 Revisoren
Die Revisoren prüfen zu
Handen der GV die Jahresrechnung, erstatten darüber
Bericht und empfehlen die Abnahme, mit oder ohne Einschränkung, oder die
Rückweisung. Die Revisoren sind jederzeit berechtigt, zur Prüfung der Geschäftsführung
in Bücher, Belege und Kassa-Bestände Einsicht zu nehmen.
Art. 11 Liquidation
Der Verein kann jederzeit durch GV-Beschluss aufgelöst werden. Die GV hat allfällig vorhandenes Vereinsvermögen einer möglichst zweckentsprechenden Institution zuzuwenden.
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SchlussbestimmungenSubsidiär zu den Statuten gelten die
Bestimmungen des ZGB.
Die Statuten wurden genehmigt von der GV
am 21. März 2005
Die Präsidentin : C.
Humbel
Die Aktuarin : S.
Suter
Die Kassierin : E. Demierre
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